Ortsbetreuer

Auszug aus dem Tagebuch der Sudetendeutschen Landsmannschaft (SL):

Artikel VII

Der Ortsbetreuer wird vom Heimatkreisbetreuer bestellt.

Artikel XI

1. Der Ortsbetreuer vertritt die Heimatgemeinde der SL, öffentlichen Dienststellen und Dritten gegenüber. Er ist verantwortlich für die enge Zusammenarbeit der Heimatgemeinde mit den Heimatkreisen. Er ist der Mittler zwischen dem Landsmann und der SL in allen Angelegenheiten der Heimatgliederungsgruppen.

2. Zu den Aufgaben des Ortsbetreuers gehören insbesondere:
a) Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen den Angehörigen der Heimatgemeinde,
b) Erfassung der Angehörigen der Heimatgemeinde,
c) Sammlung und Aufzeichnungen von kulturellen Werten der Heimatgemeinde und deren Veröffentlichung,
d) Anlage einer Chronik der Heimatgemeinde und aller ihrer kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen Einrichtungen,
e) Leistung von Amtshilfe an Behörden, Auskunftserteilung und Beantwortung von Anfragen der übergeordneten Organe der Heimatgliederungsgruppe und der Gebietsgliederungsgruppe der SL.

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